aktuelle Regeln zur Teilnahme am Training bei uns im Verein

Seit der Einstufung auf „rot“ gilt die 2-G-Plus-Regelung nun auch für den Kinder- und Jugendsport. Der Erwachsenensport war davon bereits ab der 3. Stufe (orange) betroffen. Für die Teilnehmer beim vereinsbasierten Sport gelten bis vorläufig zum 31.12.2021 folgende Erfordernisse:

typische Symptome: keine Teilnahme erlaubt!

0 – 6 Jahre:      kein Testerfordernis

7 – 17 Jahre:     unabhängig von Impfung/Genesung tagesaktueller Schnelltest (§ 1 a Abs. 1 Corona-VO) durch geschultes Personal (z. B. Testzentrum, durch den öffentlichen Gesundheitsdienst Beauftragte) oder PCR-Test (§ 1 a Abs. 2 Corona-VO „Labortest“)

18+ Jahre:        Impf- oder Genesenennachweis und tagesaktueller Schnelltest (§ 1 a Abs. 1 Corona-VO) durch geschultes Personal (z. B. Testzentrum, durch den öffentlichen Gesundheitsdienst Beauftragte) oder PCR-Test (§ 1 a Abs. 2 Corona-VO „Labortest“) oder wenn durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber bei Beschäftigten oder in einer außerschulischen Bildungseinrichtung unter Begleitung die Durchführung eines Schnelltests oder eines Selbsttests (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien) vorgesehen ist (§ 1 a Abs. 3 und Abs. 4 Corona-VO „Arbeitgebertest“)

Tagesaktuell bedeutet, dass der Abstrich nicht länger als 24 Stunden her sein darf (§ 1 a Abs. 7 Corona-VO). Für die Tests beim Dienstherrn, Arbeitgeber oder in einer außerschulischen Bildungseinrichtung ist das Testformular gemäß Anlage T zur Corona-VO mit den dortigen Angaben zu verwenden (§ 1 a Abs. 6 Corona-VO).

Die Durchführung eines Selbsttests vor Ort (§ 1 a Abs. 5 Corona-VO) ist bis auf Weiteres aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Wir sind aber bemüht, für oben genanntes geschultes Personal in den eigenen Reihen zu sorgen, um dann perspektivisch im Wege des Schnelltests den Nachweis zu sichern.

Das Testformular könnt ihr hier herunterladen.

Die Tests, die im Rahmen der Teststrategie der Schulen erfolgen, können für das Angebot des vereinsbasierten Freizeitsport offenbar nicht verwendet werden (§ 1 a Abs. 9 Satz 2 Corona-VO). Der Landessportbund M-V legitimiert dies hingegen in seinen Hinweisen auf der Internetpräsenz. Daher werden wir auch einen von der Schule unterzeichneten negativen Test (Formular siehe oben) akzeptieren.

Soweit Schüler im Rahmen der Teststrategie an den Schulen getestet werden, entfällt nicht automatisch die Testpflicht. Aber ihr könnt den in der Schule vorgenommenen negativen Test, der mit dem vorgenannten Formular (Anlage T zur Corona-VO) nachzuweisen ist, auch für das binnen 24 Stunden nach dem Abstrich stattfindende Training als Nachweis verwenden.

Auf Grund der allgemeinen Entwicklungen rechnen wir in Kürze mit weiteren Einschränkungen des Trainingsbetriebes. 

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